Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 9 Beschäftigungsort
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BSG, 06.07.2022 – B 5 R 41/21 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Berücksichtigung von Entgeltpunkten bei einer Tätigkeit an verschiedenen Orten im Beitrittsgebiet ohne eine feste Arbeitsstätte und Sitz des Arbeitgebers in den alten BundesländernZitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2023 – L 7 R 82/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 – L 1 BA 67/21Zitiert von 1
- BSG, 10.03.2015 – B 1 A 10/13 R(Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten Innungskrankenkasse - räumliche Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe - Zuständigkeitserklärung der Aufsichtsbehörde ist feststellender Verwaltungsakt und aufsichtsbehördliche Anordnung zugleich - Zulässigkeit einer deklaratorischen Feststellung der Zuständigkeit trotz aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen - keine aufschiebende Wirkung der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage - Unzulässig der Anfechtungs- oder Aufsichtsklage gegen die nach § 89 Abs 1 S 1 SGB 4 erteilten Hinweise der Aufsichtsbehörde)Zitiert von 11
- BSG, 27.08.2008 – B 11 AL 22/07 RZitiert von 13
- BSG, 11.09.2001 – B 2 U 39/00 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG Nordhausen, 20.11.2025 – S 8 AL 1246/25
- BSG, 19.12.2024 – B 5 R 8/24 RZuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers in einem knappschaftlichen Entleihbetrieb - Maßgeblichkeit des Verleihers als Beschäftigungsbetrieb - abschließende Aufzählung der unter den Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung fallenden ArbeitenZitiert von 2
- BGH, 11.09.2024 – 5 StR 325/24Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unter Verwendung gefälschter Entsendebescheinigungen
37 Entscheidungen zu § 9 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/9#abs-1 (1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/9#abs-2 (2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/9#abs-3 (3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/9#abs-4 (4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/9#abs-5 (5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/9#abs-6 (6) In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/9#abs-7 (7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin beschäftigt.